Verantwortlicher Sachverständiger für Vermessung im Bauwesen

gemäß Art. 90 Abs. 6 Bay BO i.V.

Einmessbescheinigungen vor Baubeginn

(gemäß Art. 69 Abs. 4 und Art. 72 Abs. 6 Satz 2 Bay BO i.V. mit § 15 Satz 1 SV
Bau über die Einhaltung der in den Bauvorlagen festgelegten Grundfläche und Höhenlage des Bauvorhabens)

 

Sockelkontrolle nach Fertigstellung des Bauvorhabens

(gemäß Art. 69 Abs. 4 und Art. 72 Abs. 6 Satz 2 Bay BO i.V. mit § 15 Satz 1 SV
Bau über die Einhaltung der in den Bauvorlagen festgelegten Grundfläche und Höhenlage des Bauvorhabens)

 

Gutachten für sonstige vermessungstechnische Fragen
   
 

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