Verantwortlicher Sachverständiger für
Vermessung im Bauwesen
gemäß Art. 90 Abs. 6 Bay BO
i.V.
Einmessbescheinigungen
vor Baubeginn
(gemäß Art. 69 Abs. 4 und Art. 72
Abs. 6 Satz 2 Bay BO i.V. mit § 15 Satz 1 SV
Bau über die Einhaltung der in den Bauvorlagen festgelegten
Grundfläche und Höhenlage des Bauvorhabens)
Sockelkontrolle
nach Fertigstellung des Bauvorhabens
(gemäß Art. 69 Abs. 4 und Art. 72
Abs. 6 Satz 2 Bay BO i.V. mit § 15 Satz 1 SV
Bau über die Einhaltung der in den Bauvorlagen festgelegten
Grundfläche und Höhenlage des Bauvorhabens)
Gutachten
für sonstige vermessungstechnische Fragen